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§ 70 BVerfGGO

Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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