Gesetze › BVollzVergV § 3 BVollzVergV Zahlung der Vergütung Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt. Bundesvollziehungsvergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs § 4 Aufwendungsersatz