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§ 4 BVollzVergV

Aufwendungsersatz

Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.

Bundesvollziehungsvergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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