Gesetze › BVwAG § 5 BVwAG Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6