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§ 11 BWahlG

Ehrenämter

(1)

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2)

(weggefallen)

(3)

(weggefallen)

Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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