Gesetze › BWahlG › Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 13 BWahlG Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Wahlrecht § 14 Ausübung des Wahlrechts