Gesetze › BWahlG › Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl § 19 BWahlG Einreichung der Wahlvorschläge Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge