Gesetze › BWahlG › Fünfter Abschnitt Wahlhandlung § 31 BWahlG Öffentlichkeit der Wahlhandlung Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. Bundeswahlgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Stimmzettel § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen