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§ 1 BWahlGFristAbkV

Abkürzung der Fristen

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:

  1. 1.

    In § 18 tritt

    1. a)

      in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,

    3. c)

      in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.

  2. 2.

    In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.

  3. 3.

    In § 26 tritt

    1. a)

      in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

  4. 4.

    In § 28 tritt

    1. a)

      in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,

    3. c)

      in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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