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§ 43 BWaldG

Verletzung der Auskunftspflicht

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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