Gesetze › BWaldG › Fünftes Kapitel Schlußvorschriften § 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Bundeswaldgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Verletzung der Auskunftspflicht § 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen