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§ 19 BwBBG

Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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