Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle