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§ 3 BwBBG

Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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