Gesetze › BWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 54 BWO Öffentlichkeit Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53 Eröffnung der Wahlhandlung § 55 Ordnung im Wahlraum