Gesetze › BWO › Dritter Abschnitt Wahlhandlung› Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 55 BWO Ordnung im Wahlraum Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Bundeswahlordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 54 Öffentlichkeit § 56 Stimmabgabe