§ 3 BwSchutzG
Zuständigkeiten
(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.
(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.
Bundeswehr-Schutz-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle