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§ 3 BwSchutzG

Zuständigkeiten

(1)

Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2)

Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.

Bundeswehr-Schutz-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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