Gesetze › BwSchutzG › Abschnitt 1 Stärkung des personellen Schutzes› Unterabschnitt 2 Reisebeschränkungen § 7 BwSchutzG Personenkreis Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. Bundeswehr-Schutz-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz § 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot