AdvoCite

§ 2 BzKJBGebV

Höhe der Gebühren

(1)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

(2)

Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved