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§ 36 BZRG

Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

  1. 1.

    eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,

  2. 2.

    nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder

  3. 3.

    eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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