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§ 40 BZRG

Nachträgliche Eintragung

Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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