Gesetze › BZRG › Zweiter Teil Das Zentralregister› Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register› 3. Auskünfte an Behörden § 44 BZRG Vertrauliche Behandlung der Auskünfte Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 44a Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes