Gesetze › BZRG › Dritter Teil Das Erziehungsregister § 59 BZRG Führung des Erziehungsregisters Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen. Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 58d Kennzeichnung eines Datensatzes § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister