Gesetze › BZRG › Zweiter Teil Das Zentralregister› Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers § 6 BZRG Gesamtstrafe und Einheitsstrafe Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen. Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Inhalt der Eintragung § 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung