Gesetze › BZRG › Dritter Teil Das Erziehungsregister § 62 BZRG Suchvermerke Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird. Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister § 63 Entfernung von Eintragungen