§ 67 BZRG
Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.
Bundeszentralregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle