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Anlage 1 ChemBioLackAusbV
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
| Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
| 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | ||||
| 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||
| h)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
| 3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
| 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | ||
| 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten | 3 | ||
| 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||
| 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
| 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | während der gesamten Ausbildung | |||
| 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren | |||
| 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
| 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | 3 | ||
| 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern | 3 | ||
| 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
| 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnen | |||
| d)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen | 4 | ||||
| 6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
| 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen | 2 | ||
| 6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | ||
| 6.3 | Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen | 4 | ||
| 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | ||
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
| Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 7 | Durchführen analytischer Arbeiten | ||||
| 7.1 | Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) | a)Stoffe in Lösung bringenb)Proben zur Messung vorbereitenc)Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten | 3 | ||
| 7.2 | Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) | a)anorganische Reaktionsgleichungen aufstellenb)charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen | 4 | ||
| 7.3 | Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3) | a)über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen | 4 | ||
| b)Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren | 5 | ||||
| 7.4 | Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4) | a)chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellenb)gravimetrische Bestimmung durchführen | 4 | 5 | |
| 7.5 | Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5) | a)chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellenb)volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnenc)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen | |||
| d)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführene)Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen | 6 | ||||
| 7.6 | Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6) | a)Identitätsprüfungen durchführen | 5 | ||
| b)Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen | 6 | ||||
| 7.7 | Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | ||
| 8 | Durchführen präparativer Arbeiten | ||||
| 8.1 | Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) | a)chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnenb)Syntheseapparaturen einsetzenc)Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen | 4 | 6 | |
| d)organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellene)Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifenf)Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen | 6 | ||||
| 8.2 | Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) | a)Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrierenb)Flash- oder Säulenchromatografie durchführenc)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknend)Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigene)Stoffe extrahierenf)Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen | 5 | 4 | |
| 8.3 | Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung | 2 | 6 | |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
| Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. bis 52. Woche | 53. bis 84. Woche | 85. bis 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 9 | Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Synthesevorschriften auswählenb)Syntheseapparaturen auswählenc)Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: –Addition,–Substitution,–Umlagerung,–Eliminierung,–biokatalytische Reaktion,–katalytische Reaktion,–Cyclisierung,–Polymerisationd)Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellene)Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren | 13 | ||
| 10 | Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a)Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: –Tieftemperatursynthese,–Mikrosynthese,–Synthese an polymeren Trägern,–Schutzgassynthese,–Fermentertechnik,–fotochemische Synthese,–Gasphasenreaktion,–elektrochemische Technik,–Hochdrucksynthese,–Kombinatorikb)Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimierenc)Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren | 13 | ||
| 11 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Sensoren für die Messtechnik auswählenb)Stoffe verfahrenstechnisch herstellenc)Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigend)Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimierene)verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln | 13 | ||
| 12 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählenb)Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwendenc)Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereitend)Analysenverfahren auswählen und einsetzene)Verfahrensschritte optimierenf)Analyseverfahren validieren | 13 | ||
| 13 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben vorbereitenc)chromatografische Verfahren optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfene)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenf)Chromatogramme interpretieren | 13 | ||
| 14 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenc)Messparameter einstellen und optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfene)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenf)Spektren interpretieren | 13 | ||
| 15 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenb)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenc)kontaminiertes Material entsorgend)Nährmedien herstellene)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenf)Impf- und Kulturtechniken anwendeng)unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopierenh)Mikroorganismen isolieren, färben und differenziereni)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenj)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläuternk)biotechnologische Verfahren durchführen | 13 | ||
| 16 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a)Werkstoffe zur Prüfung vorbereitenb)Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilenc)Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfend)Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren | 13 | ||
| 17 | Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a)Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläuternb)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Untergrund nach Vorgabe vorbereitend)Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizierene)Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härtenf)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren | 13 | ||
| 18 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
| 19 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 | ||
| 20 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
| 21 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
| 22 | Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a)Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfenb)Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimierenc)Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten | 13 | ||
| 23 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenb)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnc)statistische Qualitätskontrolle durchführend)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendene)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken | 13 | ||
| 24 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a)fotometrische und chromatografische Methoden anwendenb)Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolierenc)enzymatische Analysen durchführend)Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisene)Proteine durch Blotting-Verfahren identifizierenf)Antigen- und Antikörpernachweise durchführen | 13 | ||
| 25 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) | a)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenb)Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennenc)Abschnitte von Nucleinsäuren klonierend)Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizierene)Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenf)Plasmide isolieren | 13 | ||
| 26 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) | a)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenb)Adhäsions- und Suspensionszellen kultivierenc)Stammhaltung von Zellen durchführend)Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | 13 | ||
| 27 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) | a)Bindemittel nach Anforderungsprofil formulierenb)Ausgangsstoffe auswählenc)Syntheseapparatur auswählen und einsetzend)Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern | 13 | ||
| 28 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) | a)den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläuternb)farbmetrische Messungen durchführenc)Messwerte auswerten und Ergebnis interpretierend)Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählene)Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten | 13 | ||