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Anlage 2 ChemBioLackAusbV
(zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
| Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |||
| 3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln | ||||
| 3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | |||
| h)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden | |||||
| 3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
| 3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen | 2 | ||
| 3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten | 3 | ||
| 3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen | |||
| 3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) | a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
| 4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation | während der gesamten Ausbildung | |||
| 4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren | |||
| 4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren | |||
| 4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) | a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | 3 | ||
| 4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) | a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern | 3 | ||
| 4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) | a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache geben | während der gesamten Ausbildung | ||
| 5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten | |||
| c)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen | 4 | ||||
| 6 | Chemische und physikalische Methoden | ||||
| 6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) | a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen | 2 | ||
| 6.2 | Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) | a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen | 3 | ||
| 6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) | a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen | 4 | ||
| 6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) | a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen | 2 | ||
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
| Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenb)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenc)kontaminiertes Material entsorgend)Nährmedien herstellen | |||
| e)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenf)Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwendeng)unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopierenh)Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenziereni)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenj)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern | 12 | ||||
| 8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenb)Adhäsions- und Suspensionszellen kultivierenc)Lebendzellzahl bestimmen | 7 | ||
| 9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a)Nucleinsäuren aus biologischem Material isolierenb)Nucleinsäuren schneiden und ligierenc)Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen | 10 | ||
| 10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a)fotometrische und chromatografische Methoden anwenden | 4 | ||
| b)enzymatische Analysen durchführenc)biologisches Material aufarbeitend)Proteingemische elektroforetisch trennene)Proteine reinigen | 9 | ||||
| 11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I | ||||
| 11.1 | Durchführen hämatologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1) | a)Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmenb)Blutausstriche färbenc)Blutbestandteile identifizieren und bestimmen | 4 | ||
| d)Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermittelne)Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen | 2 | ||||
| 11.2 | Durchführen histologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2) | a)Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbettenb)Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken | 5 | ||
| c)histologische Präparate mikroskopieren und identifizierend)Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen | |||||
| 12 | Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a)Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwendenb)ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwendenc)Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläuternd)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzene)Bedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläuternf)Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleiteng)Applikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführenh)Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheideni)Inhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachenj)analgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwendenk)pharmakologische Wirkungen feststellenl)tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählenm)Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts tötenn)Sektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen | 22 | ||
| 13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13) | a)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwendenb)Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten | 3 | ||
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
| Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
| 1. bis 52. Woche | 53. bis 85. Woche | 86. bis 182. Woche | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| 14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Enzyme aus biologischem Material isolierenb)Antikörper gewinnen und Titer bestimmenc)Antigen- und Antikörpernachweis durchführend)Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren | 13 | ||
| 15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a)Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführenb)Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführenc)Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmend)Fermentationsprodukte aufarbeiten | 13 | ||
| 16 | Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehrenb)Pflanzenschädlinge kennen und bestimmenc)Stammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführend)morphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellene)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen | 13 | ||
| 17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a)Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmenb)Resistenz von Mikroorganismen bestimmenc)Mikroorganismen biochemisch differenzierend)Anaerobier kultivierene)Pilze kultivieren | 13 | ||
| 18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenb)Abschnitte von Nucleinsäuren klonierenc)Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisend)Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizierene)Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenf)Plasmide isoliereng)Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen | 13 | ||
| 19 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a)Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparierenb)Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren | 13 | ||
| 20 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a)Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwendenb)bei der Planung toxikologischer Studien mitwirkenc)toxikologische Untersuchungen durchführen | 13 | ||
| 21 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a)Stammhaltung von Zellen durchführenb)Primärkulturen anlegenc)Untersuchungen an Zellkulturen durchführen | 13 | ||
| 22 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a)Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeitenb)Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmenc)Metaboliten von Wirkstoffen bestimmend)Kinetiken durchführen | 13 | ||
| 23 | Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten | 13 | ||
| 24 | Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten | 13 | ||
| 25 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren | 13 | ||
| 26 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) | a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen | 13 | ||
| 27 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) | a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenb)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnc)statistische Qualitätskontrolle durchführend)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendene)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken | 13 | ||
| 28 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) | a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben vorbereitenc)chromatografische Verfahren optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfene)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenf)Chromatogramme interpretieren | 13 | ||
| 29 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) | a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenc)Messparameter einstellen und optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfene)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenf)Spektren interpretieren | 13 | ||