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§ 7 ChemBiozidDV

Elektronisches Verzeichnis

(1)

Die Bundesstelle für Chemikalien stellt auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein elektronisches Verzeichnis zur Verfügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für die eine Registriernummer erteilt wurde.

(2)

Das Verzeichnis enthält von den Angaben des Antragstellers die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 genannten Angaben.

Biozidrechts-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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