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§ 8 ChemBiozidDV

Informationsweitergabe an die Landesbehörden

Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.

Biozidrechts-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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