Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle