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§ 13 DöKVAG

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung

Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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