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§ 29 DöKVAG

Inkrafttreten

(1)

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2)

§ 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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