Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle