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§ 1 DachAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Dachdeckerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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