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§ 13 DachAusbV

Ziel und Zeitpunkt

(1)

Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Dachdeckerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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