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§ 2 DaTraGebV

Entstehung der Gebührenschuld

(1)

Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.

(2)

Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.

Datentransparenz-Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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