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§ 3 DaTraGebV
Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
- 1.
wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,
- 2.
wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
- 3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.