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§ 23 DBGrG

Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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