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§ 10 DEÜV

Jahresmeldung

(1)

Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

(2)

Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

(3)

Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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