Gesetze › DEÜV › Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung› Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung § 24 DEÜV (weggefallen) Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt § 25