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§ 6 DEÜV

Anmeldung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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