Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle