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§ 12 DesignV

Teilung einer Sammelanmeldung

(1)

Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

(2)

In der Teilungserklärung sind anzugeben:

  1. 1.

    das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und

  2. 2.

    die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.

(3)

Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

(4)

Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.

Designverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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