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§ 19 DesignV

Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

(1)

Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:

  1. 1.

    das Aktenzeichen der Eintragung,

  2. 2.

    der Verwendungszweck der Zahlung und

  3. 3.

    der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

(2)

Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    das Aktenzeichen der Eintragung,

  2. 2.

    der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie

  3. 3.

    die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3)

Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

  1. 1.

    das Aktenzeichen der Eintragung,

  2. 2.

    der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und

  3. 3.

    der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4)

Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Designverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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