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§ 21 DesignV

Antragstellung

(1)

Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2)

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Nummer des eingetragenen Designs,

  2. 2.

    der Name und die Anschrift des Antragstellers,

  3. 3.

    der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,

  4. 4.

    die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,

  5. 5.

    bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

(3)

Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

Designverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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