§ 7 DGBankSa
- 1.
Die Aktiengesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
- 2.
Die Prokuristen werden vom Vorstand bestellt.
Satzung DG BANK AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle