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§ 8 DGBankSa

  1. 1.

    Der Vorstand führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.

  2. 2.

    Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung.

Satzung DG BANK AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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