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§ 11 DiätenG

Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.

Diätengesetz 1968 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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