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§ 12 DiätenG

Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Diätengesetz 1968 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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