Gesetze › DiätenG › Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 24 DiätenG Die Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark aufgerundet. Diätengesetz 1968 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 § 25