Gesetze › DiätenG › Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 25 DiätenG Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar. Diätengesetz 1968 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 § 26