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§ 25 DiätenG

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

Diätengesetz 1968 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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